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Betriebsverfassungsrecht - Bundesregierung will Betriebsräte stärken

Die Corona-Pandemie stellt die Arbeitnehmervertretung in den Betrieben vor große praktische Probleme. Wenn die Mehrheit der Belegschaften im Homeoffce ist, fallen formelle, aber vor allem informelle Kommunikationswege weg. Teile der Gremienarbeit können nur über Telefon- und Videokonferenzen erledigt werden. Die Verlängerung der Befristung dieser Möglichkeit bis zum 30. Juni 2021 ist ein Wichtiger Schritt, er reicht jedoch nicht aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz vorgelegt, um die Betriebsratsarbeit zu unterstützen. Der Gesetzesentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Betriebsraete

Mobile Arbeit

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Betriebsräten Rechte bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit einzuräumen. Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, wird in 5 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt. Das Mitbestimmungsrecht betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Dazu gehören zum Beispiel Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann. Es können Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden. Das Mitbestimmungsrecht bildet einen Auffangtatbestand für alle Regelungen, mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden kann.

Betriebsratssitzungen

Betriebsräte sollen unbefristet die Möglichkeit erhalten, unter weitestgehend selbst gesetzten Rahmenbedingungen in ihrer Geschäftsordnung und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Festlegung der dazu notwendigen Rahmenbedingungen obliegt allein dem jeweiligen Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen. Eine Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz ist bisher nur nach Maßgabe des § 129 BetrVG und befristet bis zum 30. Juni 2021 möglich. Die Regelung dient der Sicherung der Handlungsfähigkeit der Betriebsräte in der besonderen Situation der Pandemie.

Gründung und Wahl von Betriebsräten

Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zugleich Fälle der Behinderungen von Betriebsratswahlen zu reduzieren. Damit tritt er der zunehmenden Tendenz einer abnehmenden Interessenvertretung in den Betrieben entgegen. Es geht darum, diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu schützen, die sich für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats engagieren. Im Hinblick auf die Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen werden insbesondere im BetrVG das verpflichtende vereinfachte Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-vertretung (JAV) ausgeweitet.
Um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu gewährleisten, wird der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat verbessert. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden wird die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der JAV gestrichen. Die JAV in Betrieben soll unterstützt werden. Mit dieser steht jungen Menschen ein besonderes Gremium zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, ihre Interessen gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat aktiv zu vertreten. Zudem bietet die Tätigkeit der Auszubildenden in der JAV die Möglichkeit, Erfahrung in einer Interessenvertretung im Betrieb zu gewinnen. Aktiv wahlberechtigt sind jedoch nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre Sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden und jünger als 25 Jahre Sind. Passiv wahlberechtigt Sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jünger als 25 Jahre sind. Da diese Altersbegrenzungen zu statisch sind, soll dem nach dem Entwurf des BMAS im BetrVG Rechnung getragen werden, indem beim aktiven und passiven Wahlrecht zur JAV bei Auszubildenden nur noch auf den Status, nicht aber auf das Alter abgestellt wird.

Qualifzierung

Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung wird das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung im Referentenentwurf gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.
Das Thema Qualifizierung ist ein entscheidender Baustein zur Fachkräftesicherung. Die Qualifizierung der Beschäftigten ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung unerlässlich, um im Betrieb benötigte Kompetenzen aufzubauen und damit Fachkräftemangel vorzubeugen. Unzweifelhaft kennen Betriebsräte sehr genau die betrieblichen Notwendigkeiten vor Ort und können diese in die Einigung mit dem Arbeitgeber einfließen lassen.

Einsatz von künstlicher Intelligenz

Im Rahmen derDigitalisierung nimmt die künstliche Intelligenz (KI) in den Betrieben erheblich an Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI und von Informations-und Kommunikationstechnik wird im Entwurf festgelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Weiter wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden. Eine frühzeitige Einbindung der Betriebsräte stärkt das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten bei der Einführung und der Anwendung von KI. Diese muss bereits bei der Planung des Einsatzes von KI erfolgen. Es ist unzweifelhaft notwendig, dass in Fragen der KI auch ein ständiger Bedarf an fachlicher Unterstützung bei den Betriebsräten besteht. Zukünftig sollen Diskussionen über die Erforderlichkeit eines IT-Sachverständigen entfallen, da ein solcher dem Betriebsrat als ständiger Sachverständiger unmittelbar zur Verfügung stehen soll. Arbeitgeber und Betriebsrat ha-ben sich in diesem Fall dann nur noch über die Kosten und die Person des Sachverständigen zu einigen.

Elektronische Signatur

Der Referentenentwurf sieht weiter vor, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Entsprechendes soll auch für den Spruch der Einigungsstelle, den Interessenausgleich und den Sozialplan gelten. Da die Betriebsvereinbarung unmittelbar in die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten eingreift, haben diese auch ein besonderes Interesse daran, nachvollziehen zu können, dass Arbeitgeber und Betriebsrat den gleichen Text unterzeichnet haben.

Datenrechtliche Verantwortlichkeit

Die Verarbeitung sensibler Beschäftigtendaten zählt zum Kernbereich der Betriebsratsarbeit. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften kommt dem Betriebsrat daher eine besondere Verantwortung zu. Der Entwurf des BMAS stellt hier klar, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.
Denn unstreitig arbeiten die Betriebsräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Teil des Arbeitgebers, der für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich sein muss.

Evaluierung

Eine Evaluation der Regelungen soll fünf Jahre nach lnkrafttreten erfolgen. Es ist durchaus positiv zu bewerten, dass von einer Befristung der geplanten Rechtsänderungen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abgesehen wird. Der dbb begrüßt den Entwurf des BMAS für das Betriebsrätestärkungsgesetz im Grundsatz. Fraglich ist, inwieweit er im Rahmen des Ge-
setzgebungsverfahrens abgeschwächt wird. Der Entwurf enthält wichtige und richtige Positionen zur Verbesserung der Mitbestimmung. Besonders relevant ist dabei der erweiterte Schutz bei der Einleitung von Betriebsratswahlen, die Stärkung der Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit und die unbefristete Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Telefon- und Videokonferenz.
Neue Arbeitsformen haben zu einer Zunahme der Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen geführt. Im Zuge der Digitalisierung wird diese Anzahl weiter steigen. Auch dieser Perso-
nenkreis ist nach Auffassung des dbb über eine Ausweitung des Arbeitnehmerbegriffs unter den Schutz der Betriebsverfassung zu stellen. Der dbb fordert darüber hinaus, dass den Gewerkschaften im Rahmen des Entwurfs ein elektronisches Zugangsrecht zur Dienststelle eingeräumt wird. Der Anteil an Beschäftigten, die mobil oder in flexiblen Arbeitszeitmodellen arbeiten, nimmt bedingt durch die schnell fortschreitende Digitalisierung von Arbeitsprozessen und -abläufen stetig zu. Dies hat zur Folge, dass diese Beschäftigten für die Gewerkschaften auf dem herkömmlichen Weg über das „Schwarze Brett", über Print-informationen oder die Ansprache vor Ort kaum mehr zuverlässig erreichbar sind.
hil