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GDL-Ortsgruppe Bodensee-Neckar



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Mitbestimmung

Dazu hat der Deutsche Bundestag am 23. April 2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen. Das Gesetz, das noch im Bundesrat beraten werden muss, schafft eine Vielzahl von praktikablen Lösungen für die Mitbestimmung während geltender Einschränkungen zum Infektionsschutz. In Bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz wird die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audiovisuell durchgeführt werden. Darüber hinaus wird das Betriebsverfassungsgesetz um einen bis Januar 2021 befristet gültigen folgenden § 129 ergänzt, der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschreibt. Neben der Möglichkeit der audiovisuellen Kommunikation bezüglich der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Beschlussfassung beschäftigt sich der neue Absatz mit Datenschutzregeln und mit Regeln für kleinere Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71. Um Rechtsunsicherheiten für bereits mittels Video-oder Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse der betrieblichen Mitbestimmungsgremien und ihrer Ausschüsse während der COVID-19-Pandemie zu beseitigen, sieht der Entwurf das rückwirkende Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften zum 1. März 2020 vor. Der dbb hat die geplante gesetzliche Regelung in § 129 BetrVG als angemessene Reaktion auf die Corona-Pandemie begrüßt. Positiv sei, dass die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, damit bereits gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben. Der dbb betont, dass Beschlussfassungen der Arbeitnehmervertretungen mittels Video- oder Telefonkonferenz nur dort durchgeführt werden dürfen, wo Präsenzsitzungen nicht möglich Sind. Es gilt das Ziel, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen vorübergehend zu vermeiden und gleichzeitig die Beschlussfähigkeit der Arbeitnehmervertretungen sicherzustellen. Das bestätigt in der Praxis zum Beispiel auch Frank Nichtitz (VDStra.), Vorsitzender des Übergangsbetriebsrates der Autobahn GmbH des Bundes: „Wir Sind mit der Änderung zufrieden und bleiben dadurch auch handlungsfähig. Wir arbeiten alle dringenden Themen über Telefonkonferenzen und Skype ab", so der Betriebsrat. Dennoch freut sich Nichtitz auf die Zeit, in der Präsenzsitzungen wieder möglich sein werden: „Nur Telefon oder Video können eine ordentliche Sitzung auf Dauer nicht ersetzen."

> GDL Magazin VORAUS I Juni 2020